ATV Quad Anhänger Kipper Hoz Forst Rückeanhänger Rückewagen

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Beschreibung

ATV Anhänger Der langlebige, vielseitige einachsige Anhänger mit einer Tragfähigkeit von 500 kg ist eine großartige und kostengünstige Lösung für alltägliche Arbeiten rund um das Grundstück. Der Anhänger ist für ATVs und UTVs konzipiert, die mit einer 50 mm Kupplungskugel ausgestattet sind. Mit einem n extra breiten Niederdruck-Offroad-Reifen wird das Gelände nicht beschädigt und kann leicht zwischen den Bäumen manövriert werden, sodass der Zugang zu Orten außerhalb der Reichweite größerer Anhänger möglich ist. Vielseitiger einachsiger Anhänger mit kippbarer Ladefläche Abnehmbare Front- und Rückwand der Ladefläche. Starke Rahmenkonstruktion aus verzinktem Stahl. Verzinkte und pulverbeschichtete Oberflächen. Tragfähigkeit: 500 kg Gewicht: 110 kg Abmessungen LxBxH: 270 x 110 x 90 cm Abmessungen des Frachtkastens: 150 x 96 x 46,5 cm Extra breite Niederdruckreifen 22x11-8 Unaufgebaut 650,-€ Fertig Montiert 690,-€ Aufsatzgitter 150,-€ Regeln für zulassungsfreie Anhänger Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind unter gewissen Bedingungen von der Zulassungspflicht befreit. Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind vom Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden. Als Anhänger gelten auch Ladewagen, Gülletransporter, Miststreuer oder Häckselwagen. Zugmaschinen dürfen zwei, selbstfahrende Arbeitsmaschinen einen Anhänger ziehen. Die Betriebserlaubnis für den zulassungsfreien Anhänger kann gemäß § 4 FZV eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung sein. Diese Papiere können zuhause aufbewahrt werden. Zulassungsfreie Anhänger müssen "25"-Schild tragen Jeder zulassungsfreie Anhänger muss heckseitig mit einem "25"-Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet werden. Wird bei Kontrollen festgestellt, dass dieses Schild fehlt, kann ein Bußgeld erhoben werden. Wiederholungskennzeichen ist Pflicht Zulassungsfreie lof Anhänger müssen gemäß § 10 Abs. 8 FZV mit einem Wiederholungskennzeichen gekennzeichnet werden. Dabei kann es sich um das Kennzeichen von irgendeiner zugelassenen Zugmaschine oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine des Betriebs handeln. Sind beispielsweise mehrere Schlepper für einen lof Betrieb zugelassen, genügt es, wenn die Anhänger mit dem Wiederholungs-Kennzeichen eines dieser Schlepper versehen sind. Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 FZV Abs. 2 entsprechen und dürfen z. B. nicht selbst geschrieben sein. Werden zulassungsfreie Anhänger ausgeliehen, muss das Kennzeichen ausgetauscht werden, damit es beispielsweise im Schadensfall nicht zu Diskussionen mit der Versicherung kommt. In einem landwirtschaftlichen Zug mit mehreren Hängern gilt für den zulassungsfreien Anhänger die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Zugfahrzeugs. Die Betriebshaftpflicht wird bei einem Schaden ohne Zugfahrzeug wirksam. Dies sollte mit dem Versicherer abgeklärt werden.